Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die verschiedenen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus/Covid19 lässt auch unseren Beruf nicht unberührt. Die Regelungen der einzelnen Länder sind unterschiedlich, zur Vermeidung von Missverständnissen folgende Klarstellungen für das Notariat:

Die Justiz ist von grundlegender Bedeutung für den Rechtsstaat. Die Notwendigkeit ihrer Funktionsfähigkeit geht weit über ihre Bedeutung für das geordnete Wirtschaftsleben hinaus. Die vorsorgende Rechtspflege als besonderer, vornehmlich durch Beliehene ausgeübte Teil der Rechtspflege hat systemrelevante Bedeutung für zentrale Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens: So sind etwa ältere oder schwerkranke Menschen ggf. auf die kurzfristige Vorbereitung und Beurkundung von Testamenten und Vorsorgevollmachten angewiesen. Erben müssen knappe gesetzliche Fristen zur Ausschlagung einhalten können. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Umstrukturierungen oder Anteilsverkäufe können vor allem in der Krise zum Schutz oder zur Erhaltung von Arbeitsplätzen kurzfristig erforderlich sein, ebenso Geschäftsführerwechsel und im Hinblick auf bestehende Zustellungsfiktionen die Eintragung von Adressänderungen im Handelsregister. Schließlich ist die Bestellung von Grundschulden und anderen Kreditsicherheiten gerade in der Krise von besonderer Bedeutung. Nicht zuletzt kennt auch das Familienrecht dringenden Bedarf, von der Vaterschaftsanerkennung, die vor der Geburt des Kindes diesem lebenslange Fragen ersparen kann bis zur Scheidungsfolgenvereinbarung, die vielfach einen zeitnahen Scheidungstermin erst ermöglicht. Der kleine Personenkreis bei der Beurkundung (einschließlich Notar meistens nur zwei oder drei Personen), die Möglichkeit, Abstand zu halten und Kontakt zu vermeiden lassen im Verhältnis zu den Nachteilen der unterbliebenen notariellen Verhandlung auch in Zeiten von Kontaktsperren (oder gar Ausgangssperren) es gerechtfertigt erscheinen, den Notariatsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein steht mit ihren Mitgliedern für ein leistungsfähiges Notariat, dass die Versorgung der Bevölkerung auch in schwierigen Zeiten sicherstellt.

Dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notariate dabei zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, sollte keiner Erläuterung bedürfen: auch die rechtzeitigste Beurkundung bleibt nutzlos, wenn sie die Geschäftsstelle nicht verlassen kann. Dementsprechend ist erforderlich, dass die Notarinnen und Notare berechtigt sind, eine dienstliche Bescheinigung über die Beschäftigung im Notariat auszustellen, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Arbeitsweg auch bei ansonsten bestehenden öffentlich-rechtlichen Verboten zu ermöglichen.

Notarinnen und Notare sind verpflichtet, gemäß §10 BNotO ihre Geschäftsstellen offenzuhalten, dieser Verpflichtung nachzukommen ist gerade dann, wenn Mitarbeiter oder gar Notarin oder Notar selbst der Quarantäne unterliegen, erschwert. Dementsprechend muss es möglich sein, Geschäftszeiten zu begrenzen und soweit die gegenwärtigen Regelungen und die Belastung durch das Virus zeitlich über Ostern hinausgehen auch eine vorsorgliche Vertreterbestellung (als ständigen Vertreter) zu ermöglichen. Die Abwicklung vorhandener Urkundsgeschäfte muss auch bei plötzlicher Abwesenheit – wie sie durch das Virus verursacht werden kann – in dieser besonderen Situation Vorrang haben.