Woher – Wohin

Woher – Wohin2021-10-12T06:28:09+02:00

Wo liegen die Wurzeln des Anwaltsnotariats? Und wo seine Zukunft?

Die wechselvolle Geschichte des Notariats und die Evolution von Nur- und Anwaltsnotariat

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans C. Schüler, Duisburg

1.) Ursprünge des Notariats2021-10-11T09:17:37+02:00

Die Ursprünge des Notariats im Allgemeinen sind vielfältig. Während zum Teil der ägyptisch-griechische Urkundenschreiber und der fränkische Gerichtsschreiber angeführt wird, geht die wohl überwiegende Meinung davon aus, dass sich aus dem byzantinischen Staats-, Gerichts- und Urkundenschreiber ausgehend von den oströmischen Provinzen in Italien das norditalienische Notariat des frühen Mittelalters entwickelt hat. Ab dem 12. Jahrhundert war das Notariat auch nördlich der Alpen auf dem Vormarsch, wo es sich im Verlauf des 14. Jahrhundert allmählich aus dem Umfeld der geistlichen Gerichtsbarkeit löste.

Die gemeinrechtliche Grundlage des deutschen Notariats bildet das rezipierte römisch-italienische Recht sowie die Reichsnotariatsordnung Maximilians I. von 1512. Die gemeinrechtliche Regelung des Notariats zeigte den Notar als eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete Urkundsperson, die nicht nur außergerichtlich tätig wurde, sondern die Beurkundungstätigkeit zudem in den Dienst der Gerichtsbarkeit stellte. Das Ernennungsrecht der Notare stand dem Kaiser zu, der es dann aber auf Hofpfalzgrafen oder deren Substituten übertrug. Da eine feste rechtliche Grundlage des Institutes fehlte und häufig auch Personen zu Notaren ernannt wurden, die nicht über genügende rechtliche und praktische Kenntnisse verfügten, kam es zu Klagen über Missstände im Notariat. Maximilian I. strebte mit Erlass der Reichsnotariatsordnung vom 8.10.1512 eine allgemeine Rechtsreform an. Die Reichsnotariatsordnung beschränkte sich dabei auf Rahmenbedingungen, insbesondere zur Vorbildung der Notare und ihre Ernennung durch obrigkeitliche Approbationen.

Sie konnte als Rahmengesetz durch das gemeine und partikulare Recht ergänzt werden. Die eigentliche Schwäche des gemeinrechtlichen Notariats, die unzureichende Ausbildung und Unerfahrenheit der Notare, war damit indes keineswegs beseitigt. Dies veranlasste auch die Partikulargesetzgebung, entsprechende Vorschriften über die landesherrliche Rezeption oder Immatrikulation des Notars zu erlassen oder sogar das bisher gemeinrechtliche Notariat als ein rein landesrechtliches Institut in Anspruch zu nehmen.
Die Verwirklichung des von Maximilian I. verfolgten Ziels, auf dem Gebiet des Notariatswesens reichsübergreifend geordnete Verhältnisse zu schaffen, scheiterte letztlich bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 am Widerstand der Landesfürsten.

2.) Entwicklung des (Anwalts-)Notariats in Preußen2021-10-11T09:17:59+02:00

Die entscheidende Entwicklung zur Ausgestaltung des Notariates als ein landesrechtliches Institut vollzog sich in Preußen im Verlaufe des 18. Jahrhunderts, wobei Preußen den Schlusspunkt mit der „Instruktion für die Notarien in den königlich preußischen sämtlichen Provintzien“ vom 11.7. 1771 setzte. Schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts hatte man damit begonnen, das Notariat als landesrechtliches Institut auszugestalten. So legte bereits die neumärkische verbesserte Kammergerichtsordnung vom 11.12.1700 fest, dass Notare „im rechten studiret haben, und deßhalben von der Universität … ein gutes Zeugniß bringen“ müssen.

Die Entwicklung des Notariats zum landesrechtlichen Institut ging einher mit der Entstehung des Anwaltsnotariates in seiner heutigen Form. Das Notariat als ein Amt der öffentlichen Beurkundung war bis ins 18. Jahrhundert niemals notwendig mit einem anderen Amt verbunden gewesen. Das gemeine Recht ging von der Selbständigkeit des Notars aus. Eine Verknüpfung der Tätigkeit des Notars mit der als Advokat oder Prokurator war allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen. Ein ausdrückliches Verbot, dass der Notar zugleich als Advokat oder Prokurator auftritt, findet sich jedoch in dem Edikt Kaiser Karls V. vom 3.8.1548: „Daß hinfür alle und jeder der offenen Notarien sich ihres Amtes halber und in den Sachen, darinnen sie als Notarien gebraucht, des Sollicitierens, Procurierens und dergleichen gänzlich und allgemein enthalten sollen, alles bei Vermeidung Unserer und des Reiches schwerer Ungnade und einer Strafe.“

Dieses Verbot beschränkte sich jedoch auf die Angelegenheiten, in denen der Notar vorbefasst war; das „Sollicitieren“ und „Procurieren“ in anderen Angelegenheiten blieb gestattet. Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 (1. Teil, Titel 39, § 2) wiederholte diese Regelung. Das Problem einer Interessenkollision bei gleichzeitiger notarieller und anderweitiger Tätigkeit war mithin schon im 16. Jahrhundert bekannt. Die Verbindung des Notariats mit anderen Berufen war üblich, da das Notariat allein oft nicht als Lebensgrundlage ausreichte. Die Notare waren oft auch als Prokuratoren und Advokaten tätig oder hatten zugleich kirchliche oder städtische Ämter inne; abgesehen von den Vorbefassungsfällen war ihnen dies zumindest stillschweigend gestattet.

Die Entwicklung in Preußen im Verlaufe des 18. Jahrhunderts führte schließlich zu einer gesetzlichen Verbindung des Notariats mit einem bestimmten Sachwalteramt, dem des Justizkommissarius, schließlich mit der Advokatur. Diese grundsätzliche, gesetzlich begründete Verknüpfung zweier an sich grundlegend verschiedener und in der geschichtlichen Entwicklung bis dahin auch als unterschiedlich erkannter Tätigkeiten war die Folge der Reform des Gerichtsverfahrens unter Friedrich d. Gr. und seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II., die mit der ersten preußischen Notariats-Ordnung, der erwähnten „Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien“ vom 11.7.1771 ihren vorläufigen Abschluss fand. Die Ausübung des Notariats wurde von einer königlichen Bestallung nach vorausgegangener Prüfung abhängig gemacht und die Verbindung des Notariats mit der Advokatur war zugelassen und üblich.

So hieß es in § 5 Abs. 2: „Ist der Notarius zugleich Advokat, so kann er so wenig zum Behuf eines Prozesses, worin er advocando dient, eine Notariatshandlung verrichten, noch in einer Sache, worin er ein Instrument aufgenommen, nachher einer der Parteien advocando bedient sein.“

Mit der neuen Prozessordnung „Corpus Juris Fridericianum“ 1. Buch vom 26.4.1781 wurden die Advokaten durch amtliche Assistenzräte ersetzt und daneben das Amt des Justizkommissars geschaffen, dem im Wesentlichen die Aufgabe der außerprozessualen Rechtsberatung und Vertretung zufiel. Diesem Justizkommissar wurden auch die Geschäfte des Notariates übertragen, so dass der Notar mithin als Gerichtsperson galt. Die Einrichtung der Assistenzräte erwies sich jedoch schon bald als unzweckmäßig und wurde zugunsten der Justizkommissare eingeschränkt, die damit immer stärker in die Stellung der Advokaten einrückten. Damit wurde um das Jahr 1781/82 eine bis dahin unbekannte grundsätzliche Verbindung zwischen der zwar amtlichen Advokatur und dem Notariat geschaffen, die von der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793/95 zum immanenten Bestandteil der preußischen Gerichtsverfassung erhoben wurde. Das grundlegend Neue der preußischen Regelung war nicht das ausdrücklich zulässige Nebeneinander von Beurkundungs- und Beratungs- bzw. Vertretungsfunktionen, sondern die nunmehr zwingende gesetzliche Verbindung von Advokatur und Notariat, die zudem einem gemeinsamen Dienstrecht unterstellt wurden. Durch die Justizreformen des Jahres 1849 wurde der Justizkommissar schließlich in „Rechtsanwalt“ umbenannt, die Verbindung des Notariats mit der Rechtsanwaltschaft blieb bis auf wenige Ausnahmen bestehen; die verschiedentlich geforderte Trennung des Notariats von der Advokatur konnte sich auch in der Folgezeit in Preußen nicht durchsetzen.

3.) Entwicklung in den übrigen Ländern und nach der Reichsgründung 18712021-10-11T09:18:21+02:00

Die übrigen Länder schufen das Reichsnotariat erst nach Auflösung des Deutschen Reiches ab und unterwarfen es einer eigenen gesetzlichen Regelung. Hierbei beschritten sie verschiedene Wege. Dem Beispiel Preußens folgend, übertrugen sie zum Teil die Aufgaben des Notars dem Rechtsanwalt, zum Teil staatlich besoldeten Staatsbeamten, in Hamburg, dem Rheinland, der Pfalz und Bayern wurde mit Übernahme des „Ventôse-Gesetzes“ von 1803 das hauptberufliche Notariat französischer Prägung eingeführt bzw. beibehalten, welches den Notar als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes auf Lebenszeit definierte und ein hauptberufliches Notariat mit Gebührenerhebungsrecht, staatlicher Ernennung und Aufsicht vorsah. Es zeigte sich, dass an kleineren Orten das Notariat nicht lebensfähig war. Für die Gebiete des rheinischen Rechts wurde daher durch Gesetz vom 13.4.1888 die Verbindung von Anwaltschaft und Notariat an denjenigen Orten zugelassen, an denen hierfür ein Bedürfnis bestand (sog. Notaranwalt).

Die Bemühungen um eine Vereinheitlichung des Notariats nach der Reichsgründung in den 70er Jahren des 19. Jahrhundert waren schließlich Anlass für die Gründung des ersten Deutschen Notarvereins. Dieser allerdings war kein Dachverband, sondern hatte unmittelbar Notare als Mitglieder, und zwar Notar aus allen deutschen Landen, auch die mittlerweile in die Freiberuflichkeit entlassenen preußischen Anwaltsnotare. Der zweite Deutsche Notarverein, gegründet am 11.9.1900 insbesondere auf Initiative des Anwaltsnotars Adolf Weißler aus Halle/Saale hatte im Jahr 1929 immerhin 6140 Mitglieder, darunter zahlreiche Anwaltsnotare, bestand bis zu seiner Zwangsauflösung im Mai 1933 und nahm die Kollegialinteressen auf Reichsebene wahr.
Seit dem 1.1.1900 galt das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21.9.1899, wonach es gemäß Art. 78 im Ermessen des Justizministers stand, hauptberufliche Notare oder Anwaltsnotare zu ernennen, und zwar überall in Preußen, d. h. sowohl in Alt- als auch in Rheinpreußen. Die Befugnis wurde in der Weise ausgeübt, dass im früheren Gebiet des rheinischen (französischen) Rechts, d. h. im OLG-Bezirk Köln und einem Teil des OLG-Bezirks Düsseldorf, Nur- und im übrigen Preußen Anwaltsnotare entsprechend der früheren Regelung ernannt wurden. Allerdings gab es in den Jahren ab 1906 vorübergehend vereinzelte Versuche in Altpreußen, Nurnotariate einzurichten. Von den weiteren deutschen Ländern bestellten die mittel- und norddeutschen (Königreich Sachsen, sächsische Herzogtümer, Braunschweig, Anhalt, später Oldenburg, Bremen und Lübeck) nur oder fast nur Rechtsanwälte zu Notaren, teils wurden auch in Hessen und Württemberg Anwaltsnotare bestellt.In einer Reihe von Ländern bestand übrigens über einen langen Zeitraum gar kein Notariat, in den beiden Lippeschen Ländern wurde es z. B. erst 1937 in Form des Nurnotariats eingeführt.

Die Entstehungsgeschichte des Anwaltsnotariats wird zum Teil so interpretiert, dass sich die Verbindung von Notariat und Advokatur nicht aus dem Gedanken einer sachlichen Zusammengehörigkeit ergeben habe, sondern als zufällige Folge einer fehlgeschlagenen Justizreform und als Maßnahme zur Behebung eines wirtschaftlichen Notstandes. Dabei wird die Entwicklung zum Anwaltsnotariat als eigentümlich, sogar als Zufallsprodukt bis hin zur Anomalie bezeichnet. Sowohl Gegner wie Fürsprecher des Anwaltsnotariats nehmen für sich indessen die gleichen geschichtlichen Quellen in Anspruch, um entweder die „reine Lehre“ des Nurnotariats zu rechtfertigen oder umgekehrt von einer geschichtlich gewachsenen und bewährten Tradition des Anwaltsnotariats zu sprechen.

Nach der Reichsgründung von 1871 stießen Bestrebungen der preußischen Regierung, das Notariatsrecht im Reich zu vereinheitlichen, auf die Ablehnung der Mittelstaaten im Bundesrat und wurden seit dem Frühjahr 1874 nicht mehr weiter verfolgt. In den Folgejahren kamen vereinzelte Initiativen und Entwurfsarbeiten zur Errichtung einer Reichsnotariatsordnung im Reichstag und im Bundesrat letztlich über bloße Absichtserklärungen nicht hinaus.

4.) Notariatsverfassung der Reichsnotarordnung von 1937: Festschreibung des Nurnotariats gem. § 7 RNotO2021-10-08T18:20:01+02:00

Die Situation nach dem 1. Weltkrieg war durch eine auf dem Rückgang der notariellen Geschäfte bedingten Notlage der Nurnotare einerseits und einer Überfüllung des Anwaltsnotariats andererseits aufgrund von Zugangserleichterungen nach dem Krieg geprägt. Die Landesjustizverwaltungen sprachen sich unterdessen gegen eine reichseinheitliche Regelung des Notariats aus.

Nachdem die Deutschen Notartage von 1925 und 1929 jedoch eingehende Vorschläge zur Vereinheitlichung des deutschen Notarrechts gemacht hatten, arbeitete der Berliner Anwaltsnotar Hermann Oberneck in den Jahren 1929/30 den Entwurf eines Reichsnotariatsgesetzes aus, der prinzipiell ein hauptberufliches Notariat, jedoch flankiert durch einen landesrechtlichen Vorbehalt, der u. a. die Verbindung des Notariats mit der Rechtsanwaltschaft vorsah. Die grundsätzliche Trennung des Notariats von der Anwaltschaft begründete Oberneck vor allem damit, dass die Verbindung beider Berufe auch in Preußen seit nahezu 150 Jahren umstritten gewesen sei und die Trennung derselben in denjenigen Teilen Deutschlands, in denen sie bestehe, von der Bevölkerung als zweckmäßig erachtet werde.

Die Arbeiten an der Reichsnotarordnung wurden schließlich durch die Machtübernahme der Nationalsozialisten unterbrochen; der von Oberneck erstellte Entwurf ging dem Reichsjustizministerium nicht zu. Danach kam es unter dem NS-Regime in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einer Kodifizierung der im Verordnungswege unter dem 13.2.1937 erlassenen Reichsnotarordnung. Sie bestimmte in § 7 RNotO, dass die Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt werden. Damit lehnte die RNotO grundsätzlich das Anwaltsnotariat ab und sah auch die Beseitigung des Behörden- und Richternotariates vor. Treibende Kraft war insoweit die „Reichsfachgruppe Notare im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen“ unter Führung von Carl Wolpers. Maßgebend für die mit § 7 RNotO erstrebte Trennung von Rechtsanwaltschaft und Notariat war dabei der grundsätzliche Unterschied zwischen dem Anwalt als parteiischen Interessenwalter und dem Notar als neutralen rechtsgestaltenden Mittler, der Beruf des Rechtsanwalts vertrage sich nicht mit dem des Notars, beide seien wesensverschieden. Ein weiterer Grund für die Trennung war die Möglichkeit gründlicher Vorbildung für den Beruf des Notars sowie die aus den gerichtlich anhängig gewordenen Amtshaftungsfällen gewonnene Erfahrung, dass die notarielle Rechtsbetreuung in den Gebieten des Nurnotariats eine wesentlich vorteilhaftere Entwicklung genommen habe als in den Gebieten des Anwaltsnotariats. Die allmähliche Einführung des Nurnotariats im ganzen Reichsgebiet war damit erklärtes Ziel der Reichsnotarordnung. Gleichwohl wurden aus praktisch-wirtschaftlichen Erwägungen und zur Vermeidung von Härten Ausnahme- und Übergangsregelungen geschaffen.

So bestimmte § 76 Abs. 2 RNotO als Ausnahme zu dem Grundsatz des hauptberuflichen Notariats gem. § 7 RNotO, dass alle vorhandenen Anwaltsnotare in jedem Fall als für die Dauer ihrer Zulassung bestellt gelten und somit im Amt blieben. Darüber hinaus sah die Übergangsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 RNotO in beschränktem Umfang auch weiterhin die Ernennung von Anwaltsnotaren vor: „Soweit in bestimmten Gerichtsbezirken nach der bisherigen Rechtsentwicklung ein Bedürfnis besteht, können vorläufig dort auch Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu nebenberuflicher Amtsausübung bestellt werden.“

Die Verbindung beider Berufe war auf die Gerichtsbezirke beschränkt, in denen eine solche der bisherigen Rechtsentwicklung entsprach, also auf die bisherigen Gebiete des Anwaltsnotariats. Mit der lediglich vorläufigen Ernennungsmöglichkeit lag die wesentliche Beschränkung dieser Regelung in ihrer Ausgestaltung als bloße Übergangsregelung. Eine weitere Beschränkung der Neuernennung von Anwaltsnotaren lag in der Bedürfnisprüfung. Diese wurde verschiedentlich sogar dahingehend ausgelegt, dass das Bedürfnis zu bejahen sein musste, einem Rechtsanwalt neben diesem Beruf noch das Amt des Notars zu übertragen mit der Folge, dass gerade dieses Bedürfnis häufig nicht zu begründen war. Eine nennenswerte Veränderung in der Zusammensetzung des Berufsstandes trat allerdings unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bis 1945 nicht ein.

5.) Berücksichtigung des Notariats im Grundgesetz: Art. 74 Nr. 1, 7. Var. und 138 GG 1948/492021-10-08T18:20:57+02:00

Im Frühjahr 1945 durften die Notare ohne vorherige Genehmigung der jeweiligen alliierten Militärregierung nicht weiter tätig werden und unterlagen deren Aufsicht sowie Kontrolle, die RNotO galt grundsätzlich zunächst als Landesrecht weiter.

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit und den interessierten Kreisen fiel in der Folgezeit im Rahmen der Ausarbeitung des Grundgesetzes eine für das deutsche Notariat beachtliche Vorentscheidung. Nach mehreren ausgesprochen kontroversen Diskussionen über die Aufnahme des Notariats in den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes einigte man sich schließlich insbesondere auf Betreiben des Abgeordneten de Chapeaurouge (CDU), Notar in Hamburg, auf einen Kompromiss, der zwar das Notariat der Vorranggesetzgebung des Bundes unterwarf, jedoch gleichzeitig in Gestalt des Art. 138 GG dem bis heute einzigen sog. Reservatrecht zum Eingang in das Grundgesetz verhalt, welches besagt, dass Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern der Zustimmung der Regierungen dieser Länder bedürfen.

Das Bundesverfassungsgericht zog aus dieser Norm den bemerkenswerten Schluss, das Grundgesetz selbst sei davon ausgegangen, dass die Einrichtungen des bestehenden Notariats, also die Notariatsformen, auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinheitlicht zu werden bräuchten. Das Anwaltsnotariat, das seine Entstehung vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen verdanke, könne auf die aus der größeren Zahl der Notare sich ergebende Erleichterung des Rechtsverkehrs, vor allem aber auf seine Verwurzelung in einer weitverbreiteten Rechtstradition verweisen.

6.) Gesetzliche Ausgestaltung des Anwaltsnotariats in der Bundesnotarordnung: Gleichwertigkeit von Nur- und Anwaltsnotariat2021-10-08T18:21:52+02:00

Nachdem das Ziel der RNotO, das Nurnotariat auf das gesamte Reichsgebiet auszudehnen, durch den Beginn des zweiten Weltkrieges und die schwierigen Verhältnisse der Nachkriegszeit nicht erreicht wurde, stand auch der Bundesgesetzgeber schließlich vor der Frage der Vereinheitlichung des Notarrechts.

Bedeutsame Vorarbeiten hierzu gingen wie schon Ende der zwanziger Jahre vom Berufsstand selbst aus. Zunächst hatten sich am 5.3.1949 in Köln der Bayerische Notarverein, die Rheinische Notarkammer in Köln, die Hamburgische Notarkammer sowie die Notarkammern Pfalz und Koblenz zur (Arbeits-)„Gemeinschaft des Deutschen Notariats“ (GDN) zusammen-geschlossen. Das Bundesjustizministerium behandelte die GDN von Anfang an als faktische Vertreterin der Notare im Bundesgebiet und Ansprechpartnerin in allen notariatsrelevanten Fragen. Am 15.1.1953 konstituierte sich in Dortmund innerhalb der seit dem 1.10.1949 bestehenden „Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet“ (AGRAK) ein fünfköpfiger Verbindungsausschuss zur GDN, deren Mitglieder, sämtlich Anwaltsnotare, an den Sitzungen der GDN allerdings ohne Stimmrecht teilnahmen.

Am 15.2.1950 empfing Bundesjustizminister Dehler Vertreter der GDN, die einhellig erklärten, am Status quo hinsichtlich der in der Bundesrepublik bestehenden Notariatsverfassungen festhalten zu wollen; man strebe zwar als Fernziel die Einführung des Nurnotariats im ganzen Bundesgebiet an, derzeit sei diese Lösung aber „wegen der Notlage in der Anwaltschaft“ nicht erreichbar. Dehler schloss sich diesem Standpunkt in vollem Umfang an. Demgemäß war im Gesetzentwurf der GDN zur Änderung der RNotO vom November 1952 eine Änderung des § 8 RNotO nicht vorgesehen.

Der Verbindungsausschuss der AGRAK beschloss jedoch im Januar 1953, die GDN zu bitten, in ihrem Entwurf das Wort „vorläufig“ in § 8 Abs. 2 zu streichen. Nachdem der Vorschlag auf Seiten der GDN zunächst auf Ablehnung stieß, einigte man sich schließlich nach langer, teils kontroverser Diskussion und etlichen Formulierungsvorschlägen während der Verhandlungen der Delegiertenversammlung der GDN am 11./12.10.1954 in Köln auf folgenden Vorschlag:

„In den Landgerichtsbezirken, in denen bisher nur Rechtsanwälte als Notare bestellt worden sind, werden auch weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt (…) Im übrigen können Rechtsanwälte nicht zugleich als Notare bestellt werden.“ Hierfür hatten sich mit besonderem Nachdruck die Rechtsanwälte und Notare Thiele (Dortmund) und Urbanczyk (Einbeck) ein- und schließlich durchgesetzt. Diese Einigung kann getrost als „Geburtsstunde“ des Anwaltsnotariats moderner Prägung in Deutschland bezeichnet werden, denn sie hielt nach etlichen redaktionellen Änderungen sowie einer Vielzahl von Gegenstimmen und energischen Angriffen hiergegen in den Folgejahren letztlich doch in Gestalt des § 3 Abs. 2 BNotO ihrem wesentlichen Regelungsinhalt nach Einzug in die Bundesnotarordnung vom 24.2.1961.

Die AGRAK hatte der Vereinbarung auf ihrer 23. Tagung am 14./15.10.1954 in Hamburg mit 13:7 Stimmen bei einer Stimmenthaltung zugestimmt. Ergänzend sah sie es als sachgerecht an, in der von der GDN und dem Verbindungsausschuss vorgeschlagenen Bestimmung anstatt „nebenberuflicher Amtsausübung“ den Begriff „gleichzeitige Amtsausübung“ zu verwenden. Diese Anregung wurde zwar von der GDN an das Bundesjustizministerium weitergeleitet, nach diversen Beratungen u. a. im Rechtsausschluss des Bundestages wurde daraus aber am Ende die wenig geglückte Kompromissformel „… als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare)“.

Im Bundesjustizministerium ging man nach einem Aktenvermerk des zuständigen Staatssekretärs Walter Strauß vom 10.3.1955 davon aus, dass die künftige gesetzliche Regelung der Notariatsverfassung zu gegebener Zeit der „Wirklichkeit angepasst werden müsse“, denn im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands kämen weitere große Gebiete hinzu, in denen nach der RNotO der Grundsatz des Anwaltsnotariats gelte. Das Nurnotariat und das Anwaltsnotariat sollten daher in den bisherigen räumlichen Grenzen „gleichberechtigt nebeneinander bestehen“, letzterer Sichtweise schloss sich das Bundesverfassungsgericht später in der sog. „Wirtschaftsprüfer-Entscheidung“ von 1998 an.

Sonderregelungen für Baden-Württemberg, Hamburg und Rheinland-Pfalz wurden schließlich in § 116 BNotO kodifiziert.

7.) Die weitere Entwicklung des Anwaltsnotariats seit 19612021-10-08T18:22:37+02:00

Den Bundestag hatte die Frage der Notariatsverfassung noch während der dritten Lesung des Gesetzentwurfs am 26.10.1960 beschäftigt. Es lag ein Entschließungsantrag der SPD vor, nach dem die Bundesregierung ersucht werden sollte, mit den Länderregierungen Verhandlungen aufzunehmen, um die einheitliche Einführung des Anwaltsnotariats zu ermöglichen. Die sozialdemokratische Fraktion sei der Auffassung, dass sich das Anwaltsnotariat überall dort, wo es bestehe, durchaus bewährt habe. Im Zuge der Debatte, in der die CDU/CSU-Fraktion das Nurnotariat favorisierte, wurde der Entschließungsantrag an den Rechtsausschuss verwiesen mit der offeneren Fragestellung zu prüfen, welches der beiden Systeme der Notariatsverfassung für eine künftige Vereinheitlichung in ganz Deutschland empfohlen werden könne. Aus nicht bekannten Gründen befasste sich der Rechtsausschuss jedoch nicht mit der Frage.

Anschließend kehrte nach Inkrafttreten der BNotO am 1.4.1961 zunächst für längere Zeit Ruhe in die Diskussion um die Notariatsverfassung ein. Der Gesetzgeber war in den nächsten Jahren vollauf mit der Ausarbeitung des Beurkundungsgesetzes vom 28.8.1969 beschäftigt, welches die Zuständigkeit zur Erstellung öffentlicher Urkunden allein auf die Notare übertrug. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist dieser Schritt mit dem Bedauern verknüpft worden, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, mit der Stärkung des Notaramtes den Übergang zum Nurnotariat anzubahnen.

In der DDR war im Verordnungswege das Staatliche Notariat auf Kreisebene eingeführt worden, neben den Staatlichen Notariaten behielten die bis zum 15.10.1952 ernannten Anwaltsnotare weiterhin ihre bisherigen Befugnisse. Bei Auflösung der DDR gab es noch acht Anwaltsnotare, die geduldet wurden. Die RNotO wurde in der DDR durch die Notariatsverfahrensordnung vom 16.11.1956 ausdrücklich aufgehoben.

Aufgrund des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 galt die BNotO für ganz Berlin mit der Maßgabe, dass auch im ehemaligen Ost-Berlin ausschließlich Anwaltsnotare zu bestellen sind. Nachdem sich der Ministerrat der DDR für die Bestellung von Nurnotaren im gesamten Staatsgebiet mit Ausnahme Ost-Berlins entschieden und demgemäß die Notarverordnung vom 20.6.1990 erlassen hatte, flammte der alte Streit um die Gestaltung der Notariatsverfassung auch in der Bundesrepublik unter Wiederholung der bereits aus den Auseinandersetzungen der fünfziger Jahre bekannten Argumenten wieder auf. Eine außerordentlich kontroverse Debatte hierüber entwickelte sich insbesondere auf dem 58. Deutschen Juristentag im September 1990 in München. Es stand die These zur Diskussion, in der DDR das Anwaltsnotariat einzuführen. Die These wurde im Ergebnis abgelehnt und mit Zweidrittelmehrheit von der Tagesordnung abgesetzt. Im Jahr 1991 wurde schließlich ein auf eine Öffnungsklausel für das Anwaltsnotariat in den neuen Ländern gerichteter Vorstoß des Landes Sachsen-Anhalt im Unterausschuss des Bundestagsrechtsausschusses behandelt, jedoch ebenfalls mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Die gesamtdeutsche Rechtseinheit wurde erst durch die BNotO-Reform von 1998 wiederhergestellt, gleichzeitig die Sozietätsmöglichkeiten für Anwaltsnotare erweitert. Zuvor hatten sich die Justizminister der neuen Länder auf einer Konferenz am 6.3.1995 nunmehr einstimmig für die Beibehaltung des Nurnotariats ausgesprochen und das Bundesjustizministerium gebeten, auf die Aufnahme einer Öffnungsklausel auch künftig zu verzichten.

Nachdem im März 1990 der dritte Deutsche Notarverein als selbständige Interessenvertretung der Nurnotare in Deutschland gegründet wurde, zog das Anwaltsnotariat mit der gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft bereits am 22.4.1991 nach und entwickelte u. a. im April 2002 die vielbeachteten Müdener Thesen

Die Besonderheiten in Baden-Württemberg währen nicht mehr lange. Durch Gesetz zur Änderung der BNotO vom 15.7.2009 können nur noch Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden. Ab dem 1.1.2018 sollen nur noch solche Notare amtieren, Anwaltsnotare, die zu diesem Zeitpunkt noch im Amt sind, bleiben jedoch Anwaltsnotare.

8.) Zusammenfassung und Ausblick2021-10-08T18:23:28+02:00

Während die fakultative Verbindung des Notariats mit anderen Berufen, insbesondere des Rechtsanwalts, geschichtlich lange zurückreicht, stellt die obligatorische Bindung des Notariats an den Anwaltsberuf eine Besonderheit dar, deren Ursprung auf deutschem Gebiet in Brandenburg-Preußen zu sehen ist. Allerdings ist das Anwaltsnotariat der Gegenwart deutlich von seinen preußischen Vorläufern dadurch zu unterscheiden, dass es im freiheitlichen Verfassungsstaat zu einer autonomen Instanz der Rechtspflege geworden ist. Von den zahlreichen Versuchen, die gesetzgeberische Axt an die Wurzel des Anwaltsnotariats zu legen, kommt der RNotO von 1937 eine herausragende Bedeutung zu, ihre Umsetzung verhinderte zunächst der Ausgang des 2. Weltkriegs sowie später ein von breitem berufsständischen Konsens getragenes, zumindest grundsätzliches Festhalten am Status Quo, von regional begrenzten Änderungen einmal abgesehen. In der DDR und den aus ihr nach der Wiedervereinigung hervorgehenden neuen Ländern musste das Anwaltsnotariat hingegen eine bedeutsame Niederlage hinnehmen, welche der Gesetzgeber bei der Schaffung der BNotO in den Jahren vor 1961 seinerzeit kaum voraussehen konnte.

Bis heute ist indes die Diskussion um das Für und Wider der beruflichen Verbindung zwischen Rechtsanwalt und Notar nie ganz zum Erliegen gekommen, wie das Beispiel Baden-Württemberg gerade in jüngster Zeit unterstreicht. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Rechtsgrundlage des Anwaltsnotariats, § 3 Abs. 2 BNotO, neuerdings offenbar als Ausnahmeregelung und meint, dass Notariatswesen im Bundesgebiet werde gemäß § 3 Abs. 1 BNotO durch hauptberufliche Notare „geprägt“, wobei sowohl Nur- als auch Anwaltsnotare selbständige freiberufliche Unternehmer seien. In der neueren Literatur wird demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung Notar „im Nebenberuf“ zwar der historisch tradierten Sichtweise Rechnung trage, diese jedoch nicht mehr der Realität entspreche, da angesichts der erheblich gestiegenen Anforderungen im Notarberuf und aufgrund der Festlegung höherer Bedarfszahlen durch die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO viele Anwaltsnotare heute in erster Linie als Notar tätig seien.

Eines ist schließlich sicher: Das deutsche Notariat im Allgemeinen und das Anwaltsnotariat im Besonderen werden in Anbetracht der fortschreitenden Entwicklung der europäischen Gesetzgebung in Zukunft noch mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert werden; wohin genau „die Reise“ gehen wird, ist erneut schwerlich abzuschätzen, wird aber vermutlich von dem weiteren Werdegang der Europäischen Union in ihrer Gesamtheit abhängen oder wenigstens davon erheblich beeinflusst werden. In jüngster Zeit scheinen Tendenzen zu einem Auseinanderdriften der EU-Mitgliedsstaaten zu erstarken. Der sog. „Brexit“ ist ein mehr als deutliches Signal dafür. Wie sich die seit dem 01.05.2011 als Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar abzulegende notarielle Fachprüfung, §§ 7a – 7i BNotO, auf den Bestand des Anwaltsnotariats langfristig auswirken wird, bleibt ebenfalls abzuwarten.

Abschließend sei bemerkt, dass der vorstehende Beitrag ungeachtet seiner historischen Thematik dazu dienen möge, zumindest eine kleine Lanze für die Zukunft des Anwaltsnotariats zu brechen. Wenn man sich die zahlreichen Stimmen, die dies schon in der Vergangenheit getan haben, vor Augen führt, so sticht eine davon durch ihre besondere Leidenschaft hervor: 1934, als das Schicksal des Anwaltsnotariats praktisch besiegelt zu sein schien, trat mutig der Berliner Rechtsanwalt und Notar Wilhelm Scholz auf und äußerte begründete Zweifel, ob sich die von Wolpers propagierte „Idealfigur“ eines Notars überhaupt verwirklichen lasse. Dem hauptberuflichen Notar fehle nämlich die „Fülle der Anregungen“, die dem Anwaltsnotar ständig zufließe, sowie der „Kampf ums Recht mit dem hieraus fließenden Kraftquell“, durch Nur-Bürotätigkeit drohe man einseitig zu werden in seinen Rechtskenntnissen und sei der Gefahr ausgesetzt, „in einen weltfremden Formalismus und blutleeren Bürokratismus abzusinken“.

In der Vergangenheit lag eine signifikante qualitative Schwachstelle des Anwaltsnotariats in der berufsspezifischen Ausbildung und Vorbereitung auf das Amt, es wird jedoch nunmehr auch von einer im Vordringen begriffenen Meinung in den Kreisen des Nur-Notariats zunehmend anerkannt, dass insbesondere die notarielle Fachprüfung ihre gewünschte Wirkung auf das Qualitätsniveau im Anwaltsnotariat nicht verfehlt hat. Etliche angehende Anwaltsnotarinnen und -notare nutzen erfreulicherweise die Möglichkeit, ihre Praxisausbildung i. S. v. § 6 Abs. 2 S. 2 BNotO bei einem Nur-Notar oder einer Nur-Notarin zu absolvieren. Im Bereich der Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren zu notarspezifischen (Neu-)Regelungen sowohl auf nationaler als auch EU-Ebene ziehen die beiden in Deutschland verbliebenen Notarformate ohnehin in der Regel „an einem Strang“ oder ergänzen einander in für alle Beteiligten gewinnbringender Weise; nennenswerte Meinungsverschiedenheiten treten eher vereinzelt auf. Gleiches gilt in puncto Fachliteratur und im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen.

Sicherlich machte man es sich zu leicht, würde man für eine gesicherte Zukunft des Anwaltsnotariats lediglich das Argument anführen, dass es weiterhin gerade das zu erhalten gelte, was die Nationalsozialisten in ihrem alles und jeden erfassenden Gleichschaltungswahn nachdrücklich abschaffen wollten, wohl auch deshalb, weil man meinte, der Anwaltsnotar neige eher zu Widerspruch gegenüber der „Obrigkeit“ als sein hauptberufliches Pendant. Doch gerade in heutiger Zeit dürfte eine in vielen Lebensbereichen sowie Berufsfeldern anzutreffende und etablierte, alle beteiligten Kreise bereichernde „Einheit in Vielfalt“ durchaus ein Wert für sich sein. Dabei bilden BNotO, BeurkG, DONot und viele andere berufsrechtliche Vorschriften das gemeinsame „Dach“, unter dem sich alle Trägerinnen und Träger dieses für Verbraucher wie Gewerbetreibende gleichermaßen so enorm wichtigen öffentlichen Amtes versammeln, dessen Bedeutung bisweilen unterschätzt wird. Eine gewisse, von Seriosität und Kollegialität geprägte Konkurrenzsituation zwischen den beiden Notariatsformen ist dabei keineswegs hinderlich, sondern belebt vielmehr sprichwörtlich das Geschäft.

In der notariellen Praxis besteht schließlich viel häufiger die Gelegenheit, einen Blick über den „Tellerrand“ zu werfen, indem man sich Urkunden eines anderen, mitunter weit entfernt am anderen Ende der Bundesrepublik ansässigen Notarkollegen mit fachkundigem Auge anschaut, um sich dabei Anregungen für die eigene Urkundengestaltung zu holen, als gemeinhin bekannt ist; von dieser Möglichkeit wird zweifellos nicht nur „einseitig“ mit regem Interesse Gebrauch gemacht, einschlägige Gespräche unter Kolleginnen und Kollegen, Diskussionen in Fachkreisen belegen dies immer wieder.

Zahlreiche Anwaltsnotarinnen und -notare sind mittlerweile zugleich außerordentlich praxiserfahrene Fachanwältinnen und -anwälte, etwa für Handels- und Gesellschaftsrecht, Familien- oder Erbrecht – Rechtsgebiete, die auch im Notariat eine tragende Rolle spielen. Sie bringen ihre dabei gewonnenen forensischen Erfahrungen geschickt in die Urkundengestaltung ein: Wer genau weiß, worüber vor Gericht regelmäßig gestritten wird, kann zielgerichtet Klauseln formulieren, die typische Streitfälle von vornherein zu vermeiden suchen oder zumindest geeignet sind, sie in geordnete Bahnen zu lenken, zumal wenn sogar die einschlägige unveröffentlichte Rechtsprechung der lokal oder überregional ansässigen Gerichte bestens bekannt ist.

An dieser Stelle soll es zur eingangs aufgeworfenen Frage nach dem „Unde venis?“ sein Bewenden haben.

Die Frage nach dem „Quo vadis?“ wird nicht zuletzt jede Anwaltsnotarin und jeder Anwaltsnotar im täglichen Dienst für die Rechtsuchenden durch das bei der notariellen Arbeit aufgewendete Maß an Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit mitbeantworten müssen, das gilt auch im Rahmen der Fortbildung sowie des im weitesten Sinne berufsständischen und ehrenamtlichen Engagements, das in der Hektik des notariellen Alltagsgeschäfts leider ebenso häufig wie zwangsläufig zu kurz kommt.

Literaturverzeichnis2021-10-08T18:31:33+02:00

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Nur wer weiß, woher er kommt, weiß, wohin er geht.

Theodor Heuss

Bis auf den heutigen Tag ist das Notariat die einzige föderalistisch strukturierte Institution der Rechtspflege in Deutschland. Dies beruht auf der geschichtlichen Entwicklung der letzten fünfhundert Jahre, die in allen auch nur wesentlichen Einzelheiten darzustellen den Rahmen dieser Betrachtung sprengen würde. Sie beschränkt sich daher notwendigerweise auf einen zusammenfassenden Abriss der historischen Entwicklung unter Beleuchtung ausgewählter „Schlüsselmomente“, die für die Entstehung des heutigen Anwaltsnotariats, das sich immer wieder heftigen Angriffen auf seine Existenz, sowohl grundsätzlich als auch regional, ausgesetzt sah, besonders prägend gewesen sind.

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