Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein

§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein“.
Sie hat ihren Sitz bei dem Deutschen Anwaltverein, Littenstr. 11, 10179 Berlin.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem Deutschen Anwaltverein die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der als Anwaltsnotare tätigen und der an diesem Beruf interessierten Rechtsanwälte. Zu diesem Zweck unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft insbesondere ihre Mitglieder über Entwicklungen auf dem Gebiet des Notarwesens und in den einschlägigen Rechtsgebieten. Sie fördert den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen durch Fachveranstaltungen und andere geeignete Mittel.

Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den Deutschen Anwaltverein im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Anwalt werden, der Mitglied des Deutschen Anwaltvereins ist. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erworben.

(2) Persönlichkeiten, die sich um das Anwaltsnotariat verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Arbeitsgemeinschaftsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt
4. durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung noch nicht gezahlt hat.

Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen.

Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennendes Mitglied des Deutschen Anwaltvereins zusammen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Eine Einladung gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte der Arbeitsgemeinschaft bekannte Kontaktadresse (postalisch oder elektronisch) versandt wurde. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses

2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses

3. den Jahresbeitrag

4. die Änderung der Geschäftsordnung

5. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft

6. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung

7. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

8. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses

Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.

§ 8 Geschäftsjahr, Beitrag

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 130,00 EUR pro Kalenderjahr.

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat ist ermächtigt, durch Mehrheitsbeschluss Beitragsausnahmen bzw. -ermäßigungen für neue Mitglieder oder in den Fällen der §§ 48 b, 48 c Bundesnotarordnung (BnotO) zu beschließen.

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 15% aller Stimmberechtigten, beschlossen werden.

Stand: November 2023