Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein

§ 1 Name

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein“.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat fördert als unselbständiges Organ des DAV zu seiner Unterstützung und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der als Anwaltsnotare tätigen und der auf dem Gebiet des Anwaltsnotariats tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Dies erfolgt insbesondere durch

Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen,

die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,

  • Diskussion und Information über anwaltsnotariatsrechtliche Fragestellungen und Entwicklungen.
  • Förderung der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
  • die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Anwaltsnotariat,
  • Aus- und Fortbildung insbesondere in den Rechtsgebieten Anwaltsnotariat,
  • Nachwuchsarbeit mit Studierenden und Referendaren/Referendarinnen.

Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen.

(2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten/der Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins abgegeben.

(3) Der/die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und dessen berufliches Interesse sich besonders auf das Anwaltsnotariat richtet.

(2) Persönlichkeiten, die sich um das Anwaltsnotariat verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Arbeitsgemeinschaftsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
  • durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen Anwaltverein
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung, die Interessen der Arbeitsgemeinschaft, oder die in der Satzung des Deutschen Anwaltvereins niedergelegten Ziele verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern und einer/einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft zu benennenden Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, der/die Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist, zusammen. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/innen. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Eine Einladung gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte der Arbeitsgemeinschaft bekannte Kontaktadresse (postalisch oder elektronisch) versandt wurde. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss in Textform vorliegen und von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei das Datum der Absendung maßgeblich ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

  1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
  2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder
  3. die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
  4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Arbeitsgemeinschaftsbetrages
  5. die Änderung der Geschäftsordnung
  6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
  7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
  8. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
  9. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

Die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums des DAV, die Änderung der Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstands des DAV.

§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses

(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. Wiederwahlen sind möglich.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt..

§ 8 Geschäftsjahr, Beitrag

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Arbeitsgemeinschaftsbeitrages, dessen Ermäßigung für bestimmte Mitgliedergruppen und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Beitrag für dieses Jahr.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag, insbesondere im Falle wirtschaftlicher Not, für eine bestimmte Zeit Beiträge ganz oder zum Teil erlassen.

§ 9 Budget

Dem Geschäftsführenden Ausschuss steht für die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft ein Teilbudget des DAV zur Verfügung. Dieses hängt vom Umfang der vom DAV vereinnahmten Beiträge der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, von den der Arbeitsgemeinschaft zuzuordnenden sonstigen Einnahmen und der Höhe der der Arbeitsgemeinschaft zuzuordnenden Ausgaben ab.

§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur durch den Vorstand des DAV erfolgen.

§ 11 Regionalbeauftragte

Der Geschäftsführende Ausschuss kann in einzelnen Regionen Mitglieder zu Regionalbeauftragten ernennen, die die Kommunikation und Fortbildung der Mitglieder in den jeweiligen Regionen fördern sollen. Die Regionalbeauftragten sollen in der Regel für eine Amtsdauer von nicht länger als vier Jahren berufen werden. Wiederberufungen und vorzeitige Abberufungen sind möglich.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15. November 2024 in Berlin