Die Situation nach dem 1. Weltkrieg war durch eine auf dem Rückgang der notariellen Geschäfte bedingten Notlage der Nurnotare einerseits und einer Überfüllung des Anwaltsnotariats andererseits aufgrund von Zugangserleichterungen nach dem Krieg geprägt. Die Landesjustizverwaltungen sprachen sich unterdessen gegen eine reichseinheitliche Regelung des Notariats aus.

Nachdem die Deutschen Notartage von 1925 und 1929 jedoch eingehende Vorschläge zur Vereinheitlichung des deutschen Notarrechts gemacht hatten, arbeitete der Berliner Anwaltsnotar Hermann Oberneck in den Jahren 1929/30 den Entwurf eines Reichsnotariatsgesetzes aus, der prinzipiell ein hauptberufliches Notariat, jedoch flankiert durch einen landesrechtlichen Vorbehalt, der u. a. die Verbindung des Notariats mit der Rechtsanwaltschaft vorsah. Die grundsätzliche Trennung des Notariats von der Anwaltschaft begründete Oberneck vor allem damit, dass die Verbindung beider Berufe auch in Preußen seit nahezu 150 Jahren umstritten gewesen sei und die Trennung derselben in denjenigen Teilen Deutschlands, in denen sie bestehe, von der Bevölkerung als zweckmäßig erachtet werde.

Die Arbeiten an der Reichsnotarordnung wurden schließlich durch die Machtübernahme der Nationalsozialisten unterbrochen; der von Oberneck erstellte Entwurf ging dem Reichsjustizministerium nicht zu. Danach kam es unter dem NS-Regime in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einer Kodifizierung der im Verordnungswege unter dem 13.2.1937 erlassenen Reichsnotarordnung. Sie bestimmte in § 7 RNotO, dass die Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt werden. Damit lehnte die RNotO grundsätzlich das Anwaltsnotariat ab und sah auch die Beseitigung des Behörden- und Richternotariates vor. Treibende Kraft war insoweit die „Reichsfachgruppe Notare im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen“ unter Führung von Carl Wolpers. Maßgebend für die mit § 7 RNotO erstrebte Trennung von Rechtsanwaltschaft und Notariat war dabei der grundsätzliche Unterschied zwischen dem Anwalt als parteiischen Interessenwalter und dem Notar als neutralen rechtsgestaltenden Mittler, der Beruf des Rechtsanwalts vertrage sich nicht mit dem des Notars, beide seien wesensverschieden. Ein weiterer Grund für die Trennung war die Möglichkeit gründlicher Vorbildung für den Beruf des Notars sowie die aus den gerichtlich anhängig gewordenen Amtshaftungsfällen gewonnene Erfahrung, dass die notarielle Rechtsbetreuung in den Gebieten des Nurnotariats eine wesentlich vorteilhaftere Entwicklung genommen habe als in den Gebieten des Anwaltsnotariats. Die allmähliche Einführung des Nurnotariats im ganzen Reichsgebiet war damit erklärtes Ziel der Reichsnotarordnung. Gleichwohl wurden aus praktisch-wirtschaftlichen Erwägungen und zur Vermeidung von Härten Ausnahme- und Übergangsregelungen geschaffen.

So bestimmte § 76 Abs. 2 RNotO als Ausnahme zu dem Grundsatz des hauptberuflichen Notariats gem. § 7 RNotO, dass alle vorhandenen Anwaltsnotare in jedem Fall als für die Dauer ihrer Zulassung bestellt gelten und somit im Amt blieben. Darüber hinaus sah die Übergangsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 RNotO in beschränktem Umfang auch weiterhin die Ernennung von Anwaltsnotaren vor: „Soweit in bestimmten Gerichtsbezirken nach der bisherigen Rechtsentwicklung ein Bedürfnis besteht, können vorläufig dort auch Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu nebenberuflicher Amtsausübung bestellt werden.“

Die Verbindung beider Berufe war auf die Gerichtsbezirke beschränkt, in denen eine solche der bisherigen Rechtsentwicklung entsprach, also auf die bisherigen Gebiete des Anwaltsnotariats. Mit der lediglich vorläufigen Ernennungsmöglichkeit lag die wesentliche Beschränkung dieser Regelung in ihrer Ausgestaltung als bloße Übergangsregelung. Eine weitere Beschränkung der Neuernennung von Anwaltsnotaren lag in der Bedürfnisprüfung. Diese wurde verschiedentlich sogar dahingehend ausgelegt, dass das Bedürfnis zu bejahen sein musste, einem Rechtsanwalt neben diesem Beruf noch das Amt des Notars zu übertragen mit der Folge, dass gerade dieses Bedürfnis häufig nicht zu begründen war. Eine nennenswerte Veränderung in der Zusammensetzung des Berufsstandes trat allerdings unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bis 1945 nicht ein.