Im Frühjahr 1945 durften die Notare ohne vorherige Genehmigung der jeweiligen alliierten Militärregierung nicht weiter tätig werden und unterlagen deren Aufsicht sowie Kontrolle, die RNotO galt grundsätzlich zunächst als Landesrecht weiter.
Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit und den interessierten Kreisen fiel in der Folgezeit im Rahmen der Ausarbeitung des Grundgesetzes eine für das deutsche Notariat beachtliche Vorentscheidung. Nach mehreren ausgesprochen kontroversen Diskussionen über die Aufnahme des Notariats in den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes einigte man sich schließlich insbesondere auf Betreiben des Abgeordneten de Chapeaurouge (CDU), Notar in Hamburg, auf einen Kompromiss, der zwar das Notariat der Vorranggesetzgebung des Bundes unterwarf, jedoch gleichzeitig in Gestalt des Art. 138 GG dem bis heute einzigen sog. Reservatrecht zum Eingang in das Grundgesetz verhalt, welches besagt, dass Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern der Zustimmung der Regierungen dieser Länder bedürfen.
Das Bundesverfassungsgericht zog aus dieser Norm den bemerkenswerten Schluss, das Grundgesetz selbst sei davon ausgegangen, dass die Einrichtungen des bestehenden Notariats, also die Notariatsformen, auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinheitlicht zu werden bräuchten. Das Anwaltsnotariat, das seine Entstehung vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen verdanke, könne auf die aus der größeren Zahl der Notare sich ergebende Erleichterung des Rechtsverkehrs, vor allem aber auf seine Verwurzelung in einer weitverbreiteten Rechtstradition verweisen.