Nachdem das Ziel der RNotO, das Nurnotariat auf das gesamte Reichsgebiet auszudehnen, durch den Beginn des zweiten Weltkrieges und die schwierigen Verhältnisse der Nachkriegszeit nicht erreicht wurde, stand auch der Bundesgesetzgeber schließlich vor der Frage der Vereinheitlichung des Notarrechts.
Bedeutsame Vorarbeiten hierzu gingen wie schon Ende der zwanziger Jahre vom Berufsstand selbst aus. Zunächst hatten sich am 5.3.1949 in Köln der Bayerische Notarverein, die Rheinische Notarkammer in Köln, die Hamburgische Notarkammer sowie die Notarkammern Pfalz und Koblenz zur (Arbeits-)„Gemeinschaft des Deutschen Notariats“ (GDN) zusammen-geschlossen. Das Bundesjustizministerium behandelte die GDN von Anfang an als faktische Vertreterin der Notare im Bundesgebiet und Ansprechpartnerin in allen notariatsrelevanten Fragen. Am 15.1.1953 konstituierte sich in Dortmund innerhalb der seit dem 1.10.1949 bestehenden „Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet“ (AGRAK) ein fünfköpfiger Verbindungsausschuss zur GDN, deren Mitglieder, sämtlich Anwaltsnotare, an den Sitzungen der GDN allerdings ohne Stimmrecht teilnahmen.
Am 15.2.1950 empfing Bundesjustizminister Dehler Vertreter der GDN, die einhellig erklärten, am Status quo hinsichtlich der in der Bundesrepublik bestehenden Notariatsverfassungen festhalten zu wollen; man strebe zwar als Fernziel die Einführung des Nurnotariats im ganzen Bundesgebiet an, derzeit sei diese Lösung aber „wegen der Notlage in der Anwaltschaft“ nicht erreichbar. Dehler schloss sich diesem Standpunkt in vollem Umfang an. Demgemäß war im Gesetzentwurf der GDN zur Änderung der RNotO vom November 1952 eine Änderung des § 8 RNotO nicht vorgesehen.
Der Verbindungsausschuss der AGRAK beschloss jedoch im Januar 1953, die GDN zu bitten, in ihrem Entwurf das Wort „vorläufig“ in § 8 Abs. 2 zu streichen. Nachdem der Vorschlag auf Seiten der GDN zunächst auf Ablehnung stieß, einigte man sich schließlich nach langer, teils kontroverser Diskussion und etlichen Formulierungsvorschlägen während der Verhandlungen der Delegiertenversammlung der GDN am 11./12.10.1954 in Köln auf folgenden Vorschlag:
„In den Landgerichtsbezirken, in denen bisher nur Rechtsanwälte als Notare bestellt worden sind, werden auch weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt (…) Im übrigen können Rechtsanwälte nicht zugleich als Notare bestellt werden.“ Hierfür hatten sich mit besonderem Nachdruck die Rechtsanwälte und Notare Thiele (Dortmund) und Urbanczyk (Einbeck) ein- und schließlich durchgesetzt. Diese Einigung kann getrost als „Geburtsstunde“ des Anwaltsnotariats moderner Prägung in Deutschland bezeichnet werden, denn sie hielt nach etlichen redaktionellen Änderungen sowie einer Vielzahl von Gegenstimmen und energischen Angriffen hiergegen in den Folgejahren letztlich doch in Gestalt des § 3 Abs. 2 BNotO ihrem wesentlichen Regelungsinhalt nach Einzug in die Bundesnotarordnung vom 24.2.1961.
Die AGRAK hatte der Vereinbarung auf ihrer 23. Tagung am 14./15.10.1954 in Hamburg mit 13:7 Stimmen bei einer Stimmenthaltung zugestimmt. Ergänzend sah sie es als sachgerecht an, in der von der GDN und dem Verbindungsausschuss vorgeschlagenen Bestimmung anstatt „nebenberuflicher Amtsausübung“ den Begriff „gleichzeitige Amtsausübung“ zu verwenden. Diese Anregung wurde zwar von der GDN an das Bundesjustizministerium weitergeleitet, nach diversen Beratungen u. a. im Rechtsausschluss des Bundestages wurde daraus aber am Ende die wenig geglückte Kompromissformel „… als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare)“.
Im Bundesjustizministerium ging man nach einem Aktenvermerk des zuständigen Staatssekretärs Walter Strauß vom 10.3.1955 davon aus, dass die künftige gesetzliche Regelung der Notariatsverfassung zu gegebener Zeit der „Wirklichkeit angepasst werden müsse“, denn im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands kämen weitere große Gebiete hinzu, in denen nach der RNotO der Grundsatz des Anwaltsnotariats gelte. Das Nurnotariat und das Anwaltsnotariat sollten daher in den bisherigen räumlichen Grenzen „gleichberechtigt nebeneinander bestehen“, letzterer Sichtweise schloss sich das Bundesverfassungsgericht später in der sog. „Wirtschaftsprüfer-Entscheidung“ von 1998 an.
Sonderregelungen für Baden-Württemberg, Hamburg und Rheinland-Pfalz wurden schließlich in § 116 BNotO kodifiziert.