Den Bundestag hatte die Frage der Notariatsverfassung noch während der dritten Lesung des Gesetzentwurfs am 26.10.1960 beschäftigt. Es lag ein Entschließungsantrag der SPD vor, nach dem die Bundesregierung ersucht werden sollte, mit den Länderregierungen Verhandlungen aufzunehmen, um die einheitliche Einführung des Anwaltsnotariats zu ermöglichen. Die sozialdemokratische Fraktion sei der Auffassung, dass sich das Anwaltsnotariat überall dort, wo es bestehe, durchaus bewährt habe. Im Zuge der Debatte, in der die CDU/CSU-Fraktion das Nurnotariat favorisierte, wurde der Entschließungsantrag an den Rechtsausschuss verwiesen mit der offeneren Fragestellung zu prüfen, welches der beiden Systeme der Notariatsverfassung für eine künftige Vereinheitlichung in ganz Deutschland empfohlen werden könne. Aus nicht bekannten Gründen befasste sich der Rechtsausschuss jedoch nicht mit der Frage.

Anschließend kehrte nach Inkrafttreten der BNotO am 1.4.1961 zunächst für längere Zeit Ruhe in die Diskussion um die Notariatsverfassung ein. Der Gesetzgeber war in den nächsten Jahren vollauf mit der Ausarbeitung des Beurkundungsgesetzes vom 28.8.1969 beschäftigt, welches die Zuständigkeit zur Erstellung öffentlicher Urkunden allein auf die Notare übertrug. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist dieser Schritt mit dem Bedauern verknüpft worden, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, mit der Stärkung des Notaramtes den Übergang zum Nurnotariat anzubahnen.

In der DDR war im Verordnungswege das Staatliche Notariat auf Kreisebene eingeführt worden, neben den Staatlichen Notariaten behielten die bis zum 15.10.1952 ernannten Anwaltsnotare weiterhin ihre bisherigen Befugnisse. Bei Auflösung der DDR gab es noch acht Anwaltsnotare, die geduldet wurden. Die RNotO wurde in der DDR durch die Notariatsverfahrensordnung vom 16.11.1956 ausdrücklich aufgehoben.

Aufgrund des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 galt die BNotO für ganz Berlin mit der Maßgabe, dass auch im ehemaligen Ost-Berlin ausschließlich Anwaltsnotare zu bestellen sind. Nachdem sich der Ministerrat der DDR für die Bestellung von Nurnotaren im gesamten Staatsgebiet mit Ausnahme Ost-Berlins entschieden und demgemäß die Notarverordnung vom 20.6.1990 erlassen hatte, flammte der alte Streit um die Gestaltung der Notariatsverfassung auch in der Bundesrepublik unter Wiederholung der bereits aus den Auseinandersetzungen der fünfziger Jahre bekannten Argumenten wieder auf. Eine außerordentlich kontroverse Debatte hierüber entwickelte sich insbesondere auf dem 58. Deutschen Juristentag im September 1990 in München. Es stand die These zur Diskussion, in der DDR das Anwaltsnotariat einzuführen. Die These wurde im Ergebnis abgelehnt und mit Zweidrittelmehrheit von der Tagesordnung abgesetzt. Im Jahr 1991 wurde schließlich ein auf eine Öffnungsklausel für das Anwaltsnotariat in den neuen Ländern gerichteter Vorstoß des Landes Sachsen-Anhalt im Unterausschuss des Bundestagsrechtsausschusses behandelt, jedoch ebenfalls mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Die gesamtdeutsche Rechtseinheit wurde erst durch die BNotO-Reform von 1998 wiederhergestellt, gleichzeitig die Sozietätsmöglichkeiten für Anwaltsnotare erweitert. Zuvor hatten sich die Justizminister der neuen Länder auf einer Konferenz am 6.3.1995 nunmehr einstimmig für die Beibehaltung des Nurnotariats ausgesprochen und das Bundesjustizministerium gebeten, auf die Aufnahme einer Öffnungsklausel auch künftig zu verzichten.

Nachdem im März 1990 der dritte Deutsche Notarverein als selbständige Interessenvertretung der Nurnotare in Deutschland gegründet wurde, zog das Anwaltsnotariat mit der gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft bereits am 22.4.1991 nach und entwickelte u. a. im April 2002 die vielbeachteten Müdener Thesen

Die Besonderheiten in Baden-Württemberg währen nicht mehr lange. Durch Gesetz zur Änderung der BNotO vom 15.7.2009 können nur noch Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden. Ab dem 1.1.2018 sollen nur noch solche Notare amtieren, Anwaltsnotare, die zu diesem Zeitpunkt noch im Amt sind, bleiben jedoch Anwaltsnotare.